Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1. Allgemeines – Geltungsbereich, Begriffsbestimmung

  1. Diese Geschäfts­be­din­gun­gen sind Bestandteil aller Liefer­verträge, Vere­in­barun­gen und Ange­bote. Sie gel­ten spätestens durch Auf­tragserteilung oder Annahme der Liefer­ung als anerkannt.
  2. Ver­brauch­er im Sinne dieser Geschäfts­be­din­gun­gen ist jede natür­liche Per­son, die ein Rechts­geschäft zu Zweck­en abschließt, die über­wiegend wed­er ihrer gewerblichen noch ihrer selb­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit zugerech­net wer­den kön­nen. Unternehmer im Sinne dieser Geschäfts­be­din­gun­gen sind natür­liche oder juris­tis­che Per­so­n­en oder rechts­fähige Per­so­n­enge­sellschaften, die bei Abschluss eines Rechts­geschäfts in Ausübung ein­er gewerblichen oder selb­ständi­gen beru­flichen Tätigkeit han­deln. Kun­denim Sinne dieser Geschäfts­be­din­gun­gen kön­nen sowohl Ver­brauch­er als auch Unternehmer sein.
  3. Wir wider­sprechen aus­drück­lich Einkaufs- oder Auf­trags­be­din­gun­gen bzw. son­sti­gen All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen, die von unseren All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen abwe­ichen, diesen ent­ge­gen­ste­hen oder diese ergänzen. Selb­st bei Ken­nt­nis­nahme dieser ander­weit­i­gen Bedin­gun­gen wer­den diese nicht Ver­trags­be­standteil, es sei denn, ihrer Gel­tung wird von uns aus­drück­lich in Textform zugestimmt.

§ 2. Zustandekommen des Vertrages, Selbstbelieferungsvorbehalt

  1. Alle unsere Ange­bote sind freibleibend.
  2. Mit der Bestel­lung der Ware erk­lärt der Kunde verbindlich, diese Ware erwer­ben zu wollen.
  3. Zu einem Ver­tragsab­schluss kommt es erst, wenn wir die Bestel­lung des Kun­den in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E‑Mail) annehmen oder die Ware an den Kun­den liefern.
  4. Soll­ten wir auf eine Bestel­lung des Kun­den nicht inner­halb von 14 Tagen die Annahme erk­lärt oder die Liefer­ung vorgenom­men haben, ist der Kunde nicht mehr an seine Bestel­lung gebunden.
  5. Nebenabre­den sind nur wirk­sam, wenn wir sie in Textform bestätigen.
  6. Wer­den wir selb­st nicht beliefert, obwohl wir bei zuver­läs­si­gen Liefer­an­ten deck­ungs­gle­iche Bestel­lun­gen aufgegeben haben, wer­den wir von unser­er Leis­tungspflicht frei und kön­nen vom Ver­trag zurück­treten. Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtver­füg­barkeit der Leis­tung unverzüglich zu unter­richt­en und wer­den jede schon erbrachte Gegen­leis­tung des Bestellers unverzüglich erstatten.

§ 3. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise wer­den in Euro angegeben. Soweit nicht anders angegeben, gel­ten die Preise ab Verkauf­sstelle ohne Ver­pack­ung und Transport.
  2. Aus­ländis­che Zahlungsmit­tel wer­den, soweit nicht die Rech­nung in dieser Währung aus­gestellt ist, nach dem bei der Deutschen Bun­des­bank am Tage der Rech­nungsstel­lung notierten amtlichen Briefkurs der jew­eili­gen Währung in Euro umgerechnet.
  3. Wir behal­ten uns vor, Aufträge, die auf Wun­sch des Kun­den versendet wer­den, gegen Nach­nahme auszuführen, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne dieser AGB ist.
  4. Nach Erhalt der Ware sind Zahlun­gen sofort fäl­lig. Bei Einkauf im Ladengeschäft haben Zahlun­gen direkt zu erfolgen.
  5. Zahlungsverzug tritt nach ein­er Frist von 20 Tagen nach Zugang der Rech­nung sowie nach Erhalt der Ware ein. Der Kunde kommt nicht in Verzug, solange die Leis­tung infolge eines Umstands unterbleibt, den der Kunde nicht zu vertreten hat.

§ 4. Aufrechnungsverbot, Begrenzung des Zurückbehaltungsrechts, Leistungsverweigerungsrecht

  1. Aufrech­nungsrechte ste­hen dem Kun­den nur zu, wenn seine Gege­nansprüche recht­skräftig fest­gestellt, entschei­dungsreif, unbe­strit­ten oder von uns anerkan­nt sind.
  2. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurück­be­hal­tungsrecht­es nur insoweit befugt, als sein Gege­nanspruch auf dem­sel­ben Ver­tragsver­hält­nis beruht.
  3. Wenn nach Abschluss des Ver­trages mit dem Kun­den erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch man­gel­nde Leis­tungs­fähigkeit des Kun­den gefährdet wird, sind wir berechtigt, die uns obliegende Leistung/Lieferung zu ver­weigern. Dieses Leis­tungsver­weigerungsrecht ent­fällt, wenn der Kunde die Zahlung bewirkt oder Sicher­heit für sie geleis­tet hat. Wir sind berechtigt, eine angemessene Frist zu bes­tim­men, bin­nen der­er der Kunde die Zahlung oder die Sicher­heit zu leis­ten hat. Nach erfol­glosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, vom Ver­trag zurückzutreten.

§ 5. Gefahrübergang, Transport, Versand und Verpackung

  1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware mit der Über­gabe, beim Versendungskauf mit der Aus­liefer­ung der Ware an den Spedi­teur, den Fracht­führer oder der son­st zur Aus­führung der Versendung bes­timmten Per­son oder Anstalt auf den Kun­den über.
  2. Ist der Kunde Ver­brauch­er, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der verkauften Ware auch beim Versendungskauf erst mit der Über­gabe der Ware auf den Kun­den über.
  3. Der Über­gabe ste­ht es gle­ich, wenn der Kunde im Verzug mit der Annahme ist.
  4. Eine Trans­portver­sicherung wird nur auf aus­drück­lichen Wun­sch und auf Kosten des Kun­den abgeschlossen.
  5. Ein­wegver­pack­un­gen wer­den zum Selb­stkosten­preis berech­net. Mehrwegver­pack­un­gen (z.B. Git­ter­box­en, Baum­schul­palet­ten) bleiben unser Eigen­tum und müssen auf Kosten unseres Kun­den zurück­ge­führt wer­den. Kun­den, die Ver­brauch­er sind, wer­den über diese eventuell zusät­zlichen Kosten vor Ver­tragsab­schluss informiert.
  6. Eine Anliefer­ung kann nur über frei befahrbare, befes­tigte Straßen erfol­gen und gilt ohne Entladung.

§ 6. Lieferpflichten, vorübergehende und dauerhafte Leistungs-/Lieferhindernisse

  1. Im Falle von Wet­terkatas­tro­phen, wie z.B. Dürre, Frost oder Hagel oder anderen unvorherge­se­henen und unver­schulde­ten Umstän­den wie z.B. Ter­ro­ran­grif­f­en, Seuchen, Streik, Aussper­rung, Krieg oder kriegsähn­lichen Ereignis­sen, ver­längert sich die Liefer­frist für die Dauer der Behin­derung. Streiks und Aussper­run­gen in unserem eige­nen Betrieb wer­den von der vor­ge­nan­nten Klausel nicht erfasst. Beste­ht das Leis­tung­shin­der­nis nicht nur vorüberge­hend, so wer­den wir von der Lieferpflicht frei, wenn 
    • durch die genan­nten Umstände die Liefer­ung unmöglich wird (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).
    • die Leis­tung bzw. Liefer­ung für uns einen Aufwand erfordert, der unter Beach­tung des Inhalts des Schuld­ver­hält­niss­es und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missver­hält­nis zu dem Leis­tungsin­ter­esse des Kun­den ste­ht. Bei der Bes­tim­mung der uns zuzu­mu­ten­den Anstren­gun­gen ist auch zu berück­sichti­gen, ob wir das Leis­tung­shin­der­nis zu vertreten haben.
    • wir die Leis­tung bzw. Liefer­ung per­sön­lich zu erbrin­gen haben und sie uns unter Abwä­gung des unser­er Leis­tung ent­ge­gen­ste­hen­den Hin­derniss­es mit dem Leis­tungsin­ter­esse des Kun­den nicht zuge­mutet wer­den kann.
  2. Liefer­t­er­mine sind für uns nur bei Bestä­ti­gung in Textform bindend.
  3. Teil­liefer­un­gen wer­den aus­drück­lich vorbehalten.

§ 7. Maße und Muster

  1. Maße sind grund­sät­zlich Cir­ca-Maße. Abwe­ichun­gen in ein­er Größenord­nung von 10 % nach oben oder unten sind zuläs­sig. Bei Pflanzen gel­ten die diesen AGB beige­fügten Gütebes­tim­mungen für Baum­schulpflanzen der Forschungs­ge­sellschaft Land­schaft­sen­twick­lung Land­schafts­bau e.V. (FLL).
  2. Muster zeigen lediglich die Durch­schnitts­beschaf­fen­heit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

§ 8. Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträ­gen mit Ver­brauch­ern behal­ten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­ständi­gen Zahlung des Kauf­preis­es vor. Bei Verträ­gen mit Unternehmern behal­ten wir uns das Eigen­tum an der Ware bis zur voll­ständi­gen Begle­ichung aller Forderun­gen aus ein­er laufend­en Geschäfts­beziehung ein­schließlich Neben­forderun­gen vor. Der Eigen­tumsvor­be­halt bleibt auch beste­hen, wenn einzelne unser­er Forderun­gen in eine laufende Rech­nung aufgenom­men wer­den und der Sal­do gezo­gen und anerkan­nt wurde.
  2. Unser Eigen­tum an der Vor­be­haltsware geht nicht dadurch ver­loren, dass der Unternehmer als Kunde die geliefer­ten Pflanzen bis zur Weit­er­veräußerung auf seinem oder frem­den Grund­stück ein­schlägt oder einpflanzt. Die Vor­be­haltsware ist von übri­gen Pflanzen getren­nt zu lagern, einzuschla­gen oder einzupflanzen und dabei so zu kennze­ich­nen, dass sie als von uns kom­mend erkennbar ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Vor­be­haltsware unent­geltlich pfleglich zu behan­deln. Hierzu gehören ins­beson­dere richtige Lagerung, Pflanzung, Dün­gung und Bewässerung.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Drit­ter auf die Ware, etwa im Falle ein­er Pfän­dung, sowie etwaige Beschädi­gun­gen oder die Ver­nich­tung der Ware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfän­dungs­gläu­bigers. Einen Besitzwech­sel der Ware sowie den eige­nen Wohn­sitzwech­sel hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  4. Wir sind berechtigt, bei ver­tragswidrigem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­beson­dere bei Zahlungsverzug oder bei Ver­let­zung ein­er Pflicht nach Zif­fern 2 und 3 dieser Bes­tim­mung vom Ver­trag zurück­zutreten und die Ware her­aus zu verlangen.
  5. Der Kunde ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im gewöhn­lichen Geschäftsverkehr weit­erzu­verkaufen. Andere Ver­fü­gun­gen, ins­beson­dere Verpfän­dun­gen oder die Ein­räu­mung von Sicherung­seigen­tum, sind ihm nicht ges­tat­tet. Wird die Vor­be­haltsware bei Weit­er­veräußerung vom Drit­ter­wer­ber nicht sofort bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, nur unter Eigen­tumsvor­be­halt weit­er zu veräußern. Die Berech­ti­gung zur Weit­er­veräußerung der Vor­be­haltsware ent­fällt ohne weit­eres, wenn der Kunde seine Zahlung ein­stellt, oder uns gegenüber in Zahlungsverzug gerät.
  6. Der Kunde tritt uns bere­its hier­mit alle Forderun­gen ein­schließlich Sicher­heit­en und Neben­rechte ab, die ihm aus oder im Zusam­men­hang mit der Weit­er­veräußerung von Vor­be­haltsware gegen den End­ab­nehmer oder gegen Dritte erwach­sen. Wir nehmen die Abtre­tung an. Der Kunde darf keine Vere­in­barun­gen mit seinen Abnehmern tre­f­fen, die unsere Rechte in irgen­dein­er Weise auss­chließen oder beein­trächti­gen, oder die Voraus­ab­tre­tung der Forderung zunichte machen. Im Falle der Veräußerung von Vor­be­haltsware mit anderen Gegen­stän­den gilt die Forderung gegen den Drit­tab­nehmer in Höhe des zwis­chen uns und dem Kun­den vere­in­barten Liefer­preis­es als abge­treten, sofern sich aus der Rech­nung nicht die auf die einzel­nen Waren ent­fal­l­en­den Beträge ermit­teln lassen.
  7. Der Kunde bleibt zur Einziehung der an uns abge­trete­nen Forderung bis zu unserem jed­erzeit zuläs­si­gen Wider­ruf berechtigt. Auf unser Ver­lan­gen ist der Kunde verpflichtet, uns die zur Einziehung der abge­trete­nen Forderun­gen erforder­lichen Auskün­fte und Unter­la­gen zu übergeben, und, sofern wir dies nicht selb­st tun, seine Abnehmer sofort von der Abtre­tung an uns zu unterrichten.
  8. Hat der Kunde Forderun­gen aus der Weit­er­veräußerung der Vor­be­haltsware bere­its an Dritte abge­treten, ins­beson­dere auf­grund echt­en oder unecht­en Fac­tor­ings, oder son­stige Vere­in­barun­gen getrof­fen, auf­grund der­er unsere derzeit­i­gen oder kün­fti­gen Sicherungsrechte gemäß diesem Abschnitt beein­trächtigt wer­den kön­nen, hat er uns dies unverzüglich anzuzeigen. Im Falle eines unecht­en Fac­tor­ings sind wir berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten und die Her­aus­gabe bere­its geliefer­t­er Ware zu ver­lan­gen; Gle­ich­es gilt im Falle eines echt­en Fac­tor­ings, wenn der Kunde nach dem Ver­trag mit dem Fak­tor nicht frei über den Kauf­preis der Forderung ver­fü­gen kann.
  9. Über­steigt der Wert der für uns nach vorste­hen­den Bes­tim­mungen beste­hen­den Sicher­heit­en die gesicherten Forderun­gen ins­ge­samt um mehr als 10 %, sind wir auf Ver­lan­gen des Kun­den insoweit zur Freiga­be von Sicher­heit­en nach unser­er Wahl verpflichtet.
  10. Be- oder Ver­ar­beitung, Ver­mis­chung und/oder Verbindung der Vor­be­haltsware erfol­gt für uns im Sinne von § 950 BGB, ohne uns jedoch zu verpflicht­en. Wird die Vor­be­haltsware mit anderen, uns nicht gehören­den Gegen­stän­den ver­ar­beit­et, ver­mis­cht oder untrennbar ver­bun­den, so erwer­ben wir das Miteigen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Rech­nungswertes unser­er Ware zu den Rech­nungswerten der anderen ver­ar­beit­eten oder ver­bun­de­nen Gegen­stände. Wer­den unsere Waren mit anderen beweglichen Gegen­stän­den zu ein­er ein­heitlichen Sache ver­mis­cht oder ver­bun­den, die als Haupt­sache anzuse­hen ist, so überträgt der Kunde uns schon jet­zt im gle­ichen Ver­hält­nis das Miteigen­tum hier­an. Der Kunde ver­wahrt das Eigen­tum oder Miteigen­tum unent­geltlich für uns. Die hier­nach entste­hen­den Miteigen­tum­srechte gel­ten als Vor­be­haltsware. Auf unser Ver­lan­gen ist der Kunde jed­erzeit verpflichtet, uns die zur Ver­fol­gung unser­er Eigen­tums- oder Miteigen­tum­srechte erforder­lichen Auskün­fte zu erteilen.

§ 9. Garantien

Eine Garantie gle­ich­welch­er Art wird nicht über­nom­men. Ver­langt der Kunde aus­drück­lich eine Anwachs­garantie oder eine Garantie für Sortenechtheit, so bedarf es dafür ein­er geson­derten Vere­in­barung zwis­chen uns und dem Kun­den, die weit­ere Einzel­heit­en regelt.

§ 10. Sachmängelgewährleistung, Kosten für Ein- und Ausbau, Rügepflicht offensichtlicher Mängel,

Ver­jährungs­fris­ten

  1. Ist der Käufer Unternehmer, so sind wir bei Vor­liegen eines Man­gels nach eigen­er Wahl zur Nacher­fül­lung in Form ein­er Man­gelbe­sei­t­i­gung oder ein­er Ersat­zliefer­ung (Liefer­ung ein­er man­gel­freien Sache) berechtigt.
  2. Ist der Kunde Ver­brauch­er, so hat er bei Vor­liegen eines Man­gels zunächst die Wahl, ob die Nacher­fül­lung durch Nachbesserung oder Ersat­zliefer­ung erfol­gen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacher­fül­lung zu ver­weigern, wenn sie nur mit unver­hält­nis­mäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacher­fül­lung ohne erhe­bliche Nachteile für den Ver­brauch­er bleibt.
  3. Schlägt die Nacher­fül­lung fehl, kann der Kunde grund­sät­zlich nach sein­er Wahl Her­ab­set­zung der Vergü­tung (Min­derung) oder Rück­gängig­machung des Ver­trags (Rück­tritt) ver­lan­gen. Bei ein­er nur ger­ingfügi­gen Pflichtver­let­zung, ins­beson­dere bei nur ger­ingfügi­gen Män­geln, ste­ht dem Kun­den jedoch kein Rück­trittsrecht zu.
  4. Der Kunde ist außer­dem in den fol­gen­den Fällen zum Rück­tritt berechtigt: 
    • wenn wir die Art der Nacher­fül­lung wegen unver­hält­nis­mäßig hoher Kosten ver­weigert haben,
    • wenn die Nacher­fül­lung durch uns für den Kun­den unzu­mut­bar ist,
    • wenn wir eine Leis­tung nicht zu einem in dem Ver­trag bes­timmten Ter­min oder inner­halb ein­er im Ver­trag bes­timmten Frist nicht bewirkt haben (sog. Fixgeschäft), obwohl wir vor Ver­tragss­chluss durch Mit­teilung des Kun­den oder auf­grund ander­er den Ver­tragss­chluss beglei­t­en­den­der Umstände davon erfahren haben, dass die ter­min- oder frist­gerechte Leis­tung für den Kun­den wesentlich ist,
    • wenn wir die Nacher­fül­lung ern­sthaft und endgültig ver­weigert haben oder
    • es liegen bei ein­er von unserem Unternehmen nicht ver­trags­gemäß erbracht­en Leis­tung beson­dere Umstände vor, die unter Abwä­gung der bei­der­seit­i­gen Inter­essen den sofor­ti­gen Rück­tritt durch den Kun­den rechtfertigen.Ist der Kunde Ver­brauch­er und hat er die man­gel­hafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Ver­wen­dungszweck in eine andere Sache einge­baut oder an eine andere Sache ange­bracht, sind wir verpflichtet, dem Kun­den die erforder­lichen Aufwen­dun­gen für das Ent­fer­nen der man­gel­haften und den Ein­bau oder das Anbrin­gen der nachgebesserten oder geliefer­ten man­gel­freien Sache zu erset­zen. Es gel­ten insoweit die geset­zlichen Bestimmungen.
  5. Ist der Kunde Unternehmer, so ist er nicht berechtigt, von uns die Erstat­tung von Aufwen­dun­gen für das Ent­fer­nen der man­gel­haften und den Ein­bau oder das Anbrin­gen der nachgebesserten oder geliefer­ten man­gel­freien Sache zu ver­lan­gen. Der­ar­tige Ersatzansprüche sind aus­drück­lich aus­geschlossen, es sei denn, wir haben den Man­gel arglistig verschwiegen.
  6. Unternehmer müssen uns offen­sichtliche Män­gel inner­halb ein­er Frist von 5 Tagen ab Emp­fang der Ware schriftlich anzeigen; anderen­falls ist in dieser Hin­sicht die Gel­tend­machung des Gewährleis­tungsanspruchs aus­geschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Man­gel arglistig ver­schwiegen haben. Zur Frist­wahrung genügt die rechtzeit­ige Absendung der Mängelanzeige.
  7. Ver­brauch­er müssen uns inner­halb ein­er Frist von zwei Monat­en ab Emp­fang der Ware über offen­sichtliche Män­gel schriftlich unter­richt­en. Zur Frist­wahrung genügt die rechtzeit­ige Absendung der Män­ge­lanzeige. Unter­lässt der Ver­brauch­er diese Unter­rich­tung, sind Gewährleis­tungsrechte hin­sichtlich dieser offen­sichtlichen Män­gel nach Ablauf der zwei Monate aus­geschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Man­gel arglistig ver­schwiegen haben.
  8. Ist eine lebende Pflanze Kauf­sache, trägt der Ver­brauch­er im Falle des Abster­bens, des Befalls mit Schädlin­gen oder ein­er ander­weit­i­gen Erkrankung der Pflanze auch inner­halb von sechs Monat­en nach Gefahrüber­gang die Beweis­last dafür, dass diese Tatbestände bere­its bei Über­gabe vor­la­gen und nicht durch unsachgemäße Behand­lung seit­ens des Ver­brauch­ers einge­treten sind.
  9. Erbrin­gen wir gegenüber einem Kun­den eine fäl­lige Leis­tung nicht oder nicht ver­trags­gemäß, so ist der Kunde ohne geson­derte Frist­set­zung berechtigt, von uns Schadenser­satz zu ver­lan­gen, wenn wir die Leis­tung ern­sthaft und endgültig ver­weigert haben oder beson­dere Umstände vor­liegen, die unter Abwä­gung der bei­der­seit­i­gen Inter­essen die sofor­tige Gel­tend­machung des Schadenser­satzanspruchs recht­fer­ti­gen. Wegen der erforder­lichen Aufwen­dun­gen für das Ent­fer­nen der man­gel­haften und den Ein­bau oder das Anbrin­gen der nachgebesserten oder geliefer­ten man­gel­freien Sache gel­ten die Beschränkun­gen nach Abs. 5 dieses Abschnitts.
  10. Soweit in diesem Abschnitt bezüglich offen­sichtlich­er Män­gel nicht etwas anderes bes­timmt wird, beträgt für Unternehmer die Ver­jährungs­frist von Sach­män­gel­gewährleis­tungsansprüchen ein Jahr ab Abliefer­ung der Ware. Für Ver­brauch­er beträgt die Ver­jährungs­frist zwei Jahre ab Abliefer­ung der Ware.

§ 11. Patentrechtlich und sortenrechtliche geschützte Sorten

Der Kauf von paten­trechtlich und sorten­schutzrechtlich geschützten Sorten sowie solch­er, deren Namen waren­ze­ichen­rechtlich geschützt sind, verpflichtet den Kun­den, wenn er als Unternehmer anzuse­hen ist, dazu, die Sorten auss­chließlich mit den Orig­i­naletiket­ten weit­erzu­verkaufen, die mit den Pflanzen mit­geliefert wur­den, sowie die erwor­be­nen Pflanzen oder Teile hier­von nicht zur Ver­mehrung zu benutzen. Der Kunde, der als Unternehmer anzuse­hen ist, verpflichtet sich, in den Fällen der Weit­er­veräußerung diese Maß­nah­men auch seinen Käufern gegenüber aufzuerlegen.

§ 12. Haftungsbegrenzung / Haftungsausschluss

  1. Im Falle von Pflichtver­let­zun­gen durch uns ist unsere Haf­tung auf Vor­satz und grobe Fahrläs­sigkeit begren­zt. Diese Haf­tungs­beschränkun­gen gel­ten auch bei Pflichtver­let­zun­gen von unseren geset­zlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen.
  2. Die Haf­tungs­be­gren­zun­gen und Haf­tungsauss­chlüsse in Abs. 1 dieses Abschnitts gel­ten nicht: 
    • bei ein­er vorsät­zlichen oder grob fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen,
    • bei Schä­den aus ein­er von uns oder unseren Erfül­lungs­ge­hil­fen zu vertre­tenden Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit (Per­so­n­en­schä­den),
    • im Falle des Verzuges von uns, soweit ein fix­er Liefer­t­er­min vere­in­bart wurde,
    • im Falle der Über­nahme ein­er Garantie für die Beschaf­fen­heit oder das Vorhan­den­sein eines Leis­tungser­folges oder bei der Über­nahme eines Beschaffungsrisikos,
    • bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz,
    • bei der Ver­let­zung von Kar­di­nalpflicht­en (wesentlichen Ver­tragspflicht­en). Hierzu gehören die Schä­den, die wir durch ein­fache fahrläs­sige Ver­let­zung solch­er ver­traglichen Verpflich­tun­gen verur­sachen, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt erst ermöglicht und auf deren Ein­hal­tung der Kunde regelmäßig ver­traut und ver­trauen darf.
  3. Soweit kein Fall nach Abs. 2 dieses Abschnitts vor­liegt, ist die Haf­tung von uns und unseren Erfül­lungs­ge­hil­fen bei leicht fahrläs­si­gen Pflichtver­let­zun­gen der Höhe nach begren­zt auf den vorherse­hbaren und ver­tragstyp­is­chen Schaden. Wir haften deshalb nicht für Schä­den, die wir bei Ver­tragsab­schluss als mögliche Folge der Ver­tragsver­let­zung nicht hat­ten vorherse­hen müssen. Wir haften auch nicht für Schä­den, die nicht am Liefer­ge­gen­stand selb­st ent­standen sind; ins­beson­dere haften wir nicht für ent­gan­genen Gewinn.

§13. Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land. Die Bes­tim­mungen des UN-Kaufrechts find­en keine Anwendung.
  2. Ist der Kunde Kauf­mann, juris­tis­che Per­son des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlich­es Son­derver­mö­gen, ist auss­chließlich­er Gerichts­stand für alle Stre­it­igkeit­en aus diesem Ver­trag unser Geschäftssitz. Das­selbe gilt, wenn der Kunde keinen all­ge­meinen Gerichts­stand in Deutsch­land hat oder dessen Wohn­sitz oder gewöhn­lich­er Aufen­thalt im Zeit­punkt der Klageer­he­bung nicht bekan­nt sind. Im Übri­gen gel­ten die geset­zlichen Bestimmungen.
  3. Soll­ten einzelne Bes­tim­mungen des Ver­trages mit dem Kun­den ein­schließlich dieser All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­weise unwirk­sam sein oder wer­den, so wird hier­durch die Gültigkeit der übri­gen Bes­tim­mungen nicht berührt.